3.2 Erscheinungsformen der Grundbesitzverfassung

Die aktuellen Erscheinungsformen der Grundbesitzverfassung sind das Ergebnis historischer, politischer, kultureller und wirtschaftlicher Entwicklung. Sie sind in Ausprägung und Verbreitung fortwährenden Änderungen unterworfen. Über ihre Beurteilung wird eine lebhafte Diskussion geführt, bei der emotionale und politische Argumente eine große Rolle spielen. Das Urteil hängt stark von der Bedeutung ab, die man einzelnen Kriterien zuerkennt wie Produktivität, Rentabilität, soziale Gerechtigkeit, Gleichheit, Anreize etc. Eine sachliche Beurteilung kommt zu dem Ergebnis, daß man sich mehr oder weniger alle Formen positiv vorstellen kann und auch empirische Beispiele dafür antrifft. Es kommt auf die wirtschaftliche, politische und gesellschaftliche Gesamtsituation an, wie das Urteil über eine Erscheinungsform der Grundbesitzverfassung im Einzelfall ausfällt, und da sich diese Gesamtsituation im Zeitablauf ändert, kann auch ein Urteil nur für konkrete Gegebenheiten gelten.

In der Literatur finden sich verschiedene Versuche, die Grundbesitzverfassung zu klassifizieren. DENMAN (16) verwendet als Kriterium insbesondere die Lokalisation der Eigentumsrechte und die Beziehungen, die sich aus der Verteilung dieser Rechte ergeben. CHRISTODOULOU (12) unterscheidet zwischen qualitativen und quantitativen Charakteristika der Grundbesitzverfassung. Beide Klassifikationen erhellen bestimmte Aspekte, ohne daß die vorherrschenden Realtypen deutlich werden. Diese kommen in einer auf HOFMANN (31) zurückgehenden Einteilung am besten zum Ausdruck, der hier gefolgt werden soll.

3.2.1 Staatseigentum am Boden

Der Staat hat oft eine Art Obereigentum am Boden. Dies ist aber ein qualifiziertes Eigentumsrecht, das sich auf Steueransprüche, Wahrung von Gemeininteressen und Regelung der Bodenordnung beschränkt. Darüber hinaus gehört dem Staat in vielen Ländern Land so, wie anderes Land einem Privatmann gehört. Solches staatliches Bodeneigentum hat viele Entstehungsursachen: Eroberung, Nationalisierung von Kronland, Übernahme von verlassenem Land, Land ohne Rechtstitel, Aneignung durch Kauf oder Schenkung, Beschlagnahme mit oder ohne Entschädigung sowie Neukultivierung von Ödland.

Heute findet sich Staatseigentum an Boden in allen Erdteilen, wobei die Verbreitung nach Nutzungsart und politischer Ideologie unterschiedlich ist. Die Eigentumsrechte können bei der Regierung, bei Gebietskörperschaften sowie bei staatlichen Gesellschaften lokalisiert sein. Für bestimmte Aufgaben ist Staatseigentum an Boden eine sehr zweckmäßige Form, etwa dann, wenn Privateigentum den gesellschaftlichen Interessen nicht gerecht werden würde (Versuchsbetriebe etc.) oder wenn mit administrativen Maßnahmen die Belange der Allgemeinheit nicht gesichert werden können. Wassereinzugsgebiete, Ödland, Wald, auch schlechte Böden etc. befinden sich daher vielfach in der Hand des Staates, der es entweder selbst nutzt (Staatsforsten, Staatsgüter) oder auch verpachtet. Gerade für Grenzflächen kommen die Vorteile des Staates als Bodeneigentümer zur Wirkung, nämlich seine große Entscheidungsfreiheit, da er kaum an Zeit und nur locker an Rentabilität gebunden ist.

In der UdSSR befindet sich so gut wie alles Land in Staatseigentum, in anderen sozialistischen Staaten bisher nur ein Teil. Damit soll eine Ausbeutung aufgrund von Eigentum am nicht vermehrbaren Boden sowie arbeitsloses Einkommen aus Grundrente verhindert werden. Tatsächlich ist bei Staatseigentum am Boden das Ausmaß an Ungleichheit nicht anzutreffen, welches sich bei einigen Formen von Privateigentum am Boden herausgebildet hat. Oft wird dieser Gewinn allerdings mit weniger effizienter Bewirtschaftung erkauft.

Land im Eigentum der Kirche ist bezüglich vieler Eigenschaften dem Staatsland ähnlich. In manchen Ländern hat das Kirchenland erheblichen Umfang, der aus Spenden und Vermächtnissen, Staatszuweisungen und den Ergebnissen eigener Machtpolitik herrührt.

3.2.2 Stiftungseigentum

In islamischen Ländern ist die Stiftung von Land zur Unterhaltung von Schulen, Spitälern, Moscheen, Waisenhäusern u. ä. verbreitet. Solche Stiftungen - Waqf genannt — werden vor Gericht begründet und können nicht rückgängig gemacht werden. Der Begünstigte erhält nur das Nutzungsrecht, wobei die Verwaltung durch staatliche Ämter erfolgt. Meist wird das Land verpachtet, aber da kaum Investitionen getätigt werden, befinden sich viele Stiftungsländereien in sehr schlechtem Zustand.

Solche Stiftungen verhindern durch ihre Unwiderruflichkeit eine spätere Änderung der Eigentumsrechte einschließlich der Teilung und des Eigentumsverlustes bei Verschuldung. Diese Eigenschaften des Waqf machen sich auch Privatpersonen zunutze, indem sie ihr Land in ein privates Waqf einbringen und so den Nachkommen eine Rente sichern. Da Waqf-Land nicht beschlagnahmt werden kann, ist solch eine Stiftung auch Mittel zur Sicherung zweifelhafter Eigentumsansprüche. Ähnliche Stiftungen, die den Boden in der Hand der Familie halten und den jeweiligen Nutznießer auf die Erträge beschränken, bestanden in Ostdeutschland bis 1945 unter der Bezeichnung Fideikommiß, sind aber auch in Südeuropa seit dem 14. Jahrhundert anzutreffen.

3.2.3 Kollektiv- und Gemeineigentum

Unter diesem Sammelbegriff ist eine Vielzahl von Formen zusammengefaßt, bei denen die Verfügungsrechte am Boden von Verwandtschafts- oder politischen Gruppen beansprucht werden, die größer als die Einzelfamilie sind. Dazu zählen so verschiedene Formen wie

  • Gebiete, in denen nur wenig Land im Gemeineigentum ist und die Menschen ihren Hauptlebensunterhalt aus anderen Quellen beziehen,
  • Gebiete, in denen Individualeigentum verbreitet ist, Minoritäten aber als Schutz vor Ausbeutung und Landverlust Gemeineigentum haben und davon leben (Taiwan, Indien, Lateinamerika, Jamaika),
  • Gebiete, in denen Gemeineigentum die überkommene und auch heute verbreitetste Form des Bodeneigentums ist (Afrika),
  • Gebiete, in denen ehemaliges privates Eigentum zu größeren Einheiten im Gruppeneigentum zusammengeschlossen wurde (Sozialistische Länder, Israel, Ejido).

Beim klassischen afrikanischen Gemeineigentum, wie es südlich der Sahara weit verbreitet ist, verfügen Gruppen (Stämme) über den Boden der von ihnen okkupierten Gebiete und regeln die Nutzung durch ihre Häuptlinge und Bodenpriester. Wer in diese Gruppe hineingeboren worden ist, hat Anspruch auf Landzuweisung zur Nutzung, ein Anspruch, der auf Lebzeiten besteht und z. B. nach Abwesenheit wieder auflebt. Auch die Gruppe hat im allgemeinen keine Rechte, die zum Verkauf berechtigen würden, sondern ist Treuhänder für zukünftige Generationen. Ein Konzept der Vererbung von Land existiert nicht. Unter statischen Verhältnissen bietet das System Existenzsicherung und egalitäre Gesellschaftsordnung, verfügt jedoch über wenig Anpassungsmechanismen an sich ändernde Faktoren (vgl. unten Abschn. 5.1.2; -> KUHNEN, Agrarreform, Abschn. 4.1.3).

Die mexikanische Agrarreform überführte Großgrundbesitz in Gemeineigentum mit der Bezeichnung Ejido. Dabei wurde Ackerland den Gemeindeangehörigen zur erblichen Sondernutzung übergeben, während Grünland und Unland gemeinsam genutzt werden. Dieses System brachte Sicherheit vor Verschuldung und Enteignung, aber Schwierigkeiten durch ungelöste Kreditprobleme wegen des Ausfalls der Sicherung durch den Boden. Die Kollektivierung des Bodeneigentums in sozialistischen Ländern ist Ergebnis revolutionärer Ereignisse und Ausdruck der vorherrschenden Ideologie mit dem Hauptziel der Verhinderung der Ausbeutung. Daneben spielt eine große Rolle, daß so die Kontrolle der Agrarproduktion erleichtert wird und diese sich den Staatszielen (schnelle Gesamtentwicklung, Industrialisierung) leichter anpassen läßt.

Aus verwandten Gründen, wenn auch auf unterschiedlicher weltanschaulicher Basis, ist auch die Beseitigung von Privateigentum am Boden in anderen Fällen erfolgt, z. B. in Israel und bei bestimmten Religionsgemeinschaften. Oft haben Zwang oder eine Notsituation eine große Rolle gespielt. Ideologische Determinierung ist häufig, meist bestand schon vorher hohe Solidarität.

Zwischen Kollektiv- bzw. Gemeineigentum und Staatseigentum am Boden gibt es gleitende Übergänge, die oft von der verwendeten Definition abhängen. Der grundlegende Unterschied besteht darin, daß der Staat seine Eigentumsrechte am Boden prinzipiell verkaufen kann, während bei Gemein- bzw. Kollektiveigentum niemand berechtigt ist, das Land oder Teile davon zu veräußern.

3.2.4 Individualeigentum

Private Rechte am Boden, die nicht nur die Nutzungs-, sondern auch Verfügungsrechte einschließen, sind historisch jüngeren Datums, heute aber die am stärksten verbreitete Form bei landwirtschaftlich genutztem Boden, weniger bei Wald, in nichtsozialistischen Ländern. Der Eigentümer trifft hier seine eigene Entscheidung über die Bewirtschaftung im Rahmen von Tradition, Technologie, Markt und ihm verfügbaren Ressourcen und hat die Sicherheit, daß ihm die Erträge von Arbeit, Investition und Management auch zufallen. Landwirtschaftliches Individualeigentum hat eine große Anpassungsfähigkeit an technischen Fortschritt und Änderung wirtschaftlicher Gegebenheiten gezeigt. Dennoch ist dieses positive Allgemeinurteil an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die nicht immer und überall gegeben sind. Unterschiedliche Erfolge im Anpassungsprozeß führten zu Ungleichheiten bis zum Zwang zur Aufgabe für die Schwächsten. Der Anstieg der Bevölkerung zwang zur Verkleinerung der Betriebseinheiten, wenn nicht Neuland-Kultivierung oder Industrialisierung Auswege eröffneten. Schließlich eröffnet das Konzept des Privateigentums am Boden auch nichtlandwirtschaftlichen Spekulanten Chancen zuungunsten der wirtschaftlich schwächeren Kleinbauern. Aufgrund dieser Prozesse kommt Individualeigentum in sehr unterschiedlichen Formen vor.

3.2.4.1 Landwirtschaftliches Kleineigentum

Landwirtschaftliche Klein- oder Familienbetriebe sind in vielen Teilen der Welt anzutreffen. Sie sind auch Ziel der meisten nichtsozialistischen Agrarreformen. In Ländern mit Großgrundeigentum finden sich Kleinbetriebe in Gebirgen oder auf schlechten Böden. Landwirtschaftliche Familienbetriebe schaffen besondere Möglichkeiten zur Entfaltung privater Initiative sowie zur nichtmonetären Kapitalbildung, werden aber leicht ideologisiert: „Land in Eigentum des Bewirtschafters verwandelt Sand in Gold."

Dies ist aber an ganz bestimmte, nicht immer gegebene Voraussetzungen gebunden, insbesondere an ausreichende Betriebsgröße. Sind die Betriebseinheiten zu klein, so entstehen Marginalbetriebe mit niedrigem Lebensstandard für die Bewirtschafterfamilie, Verschuldung und geringen Entwicklungschancen. Falls durch industrielle oder gewerbliche Entwicklungen nichtlandwirtschaftliche Erwerbsmöglichkeiten bestehen, gehen die Marginalbetriebe teils in nebenberuflich bewirtschaftete Betriebe über. Ist die Betriebsgröße ausreichend, so ist eine bestimmte Geisteshaltung und Einstellung zur Arbeit, Sparen und Investition Voraussetzung für die positive Auswirkung des Familienbetriebes. Außerdem muß es der institutionelle Rahmen dem Bewirtschafter ermöglichen, auf wirtschaftliche Anreize zu reagieren. Der besonders in Asien verbreitete „Rentenkapitalismus", die Neigung, andere für sich arbeiten zu lassen, zeigt, daß diese Geisteshaltung nicht immer vorhanden ist.

Unbestreitbar hat die Institution des bäuerlichen Familienbetriebes jedoch in vielen Teilen der Welt große agrarische und kulturelle Leistungen vollbracht, wenn die erforderlichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen gegeben waren. Das Konzept der Nachhaltigkeit der Erträge ist wegen seiner umweltschützenden Wirkung besonders hervorzuheben.

3.2.4.2 Dezentral verwaltetes Großgrundeigentum

Bei gewissen Eigentumsflächen wird in vielen Fällen, besonders bei hoher Besiedlungsdichte, die Selbstbewirtschaftung aufgegeben und das Land meist im Teilbau an Pächter zur Bewirtschaftung übergeben. Der Eigentümer beeinflußt zwar das Betriebsgeschehen, teilweise durch Aufseher, nutzt aber seine größeren wirtschaftlichen Möglichkeiten und Fähigkeiten selten zur positiven Beeinflussung der Landbewirtschaftung aus. Oft wird ein Zwang zum Anbau leicht kontrollierbarer Früchte ausgeübt, und Ziel des Eigentümers ist weniger eine höhere Produktion als vielmehr hohe Extraktion. Eine Kapitalakkumulation ist zwar möglich, wird aber kaum zur Reinvestition genutzt. Das Eigentum am Boden wird zur Rentenquelle, die Agrarwirtschaft ist statisch mit dualistischer Gesellschaftsordnung.

3.2.4.3 Zentralverwaltetes Großgrundeigentum

Wenn der Eigentümer direktes Interesse an der Bewirtschaftung nimmt, erfolgt meist ein Übergang zu zentraler Bewirtschaftung. Diese erlaubt straffere Kontrolle, sichere Investitionen und schnelle Einführung moderner Bewirtschaftungsmethoden. Ein Beispiel sind die „commercial farms", die stark absatzorientiert und oft im Verbund mit der Verarbeitungsindustrie geführt werden. Gleiches gilt für Plantagen, die mit Spitzenmanagement hochintensiv mit dem Ziel der Extraktion betrieben werden, häufig für ausländische Gesellschaften, und die weniger wegen ihrer Produktionsleistung, als wegen der bestehenden sozialen Verhältnisse häufiger Kritik ausgesetzt sind. Die Verhältnisse sind allerdings nicht einheitlich.

Im Zuge der „Grünen Revolution" ist es teilweise zu einem Übergang von dezentral zu zentral verwalteten Betriebseinheiten gekommen, weil bei den neuen Ertragschancen die Eigentümer intensive Eigenbewirtschaftung attraktiver fanden als die Ertragsanteile traditionell wirtschaftender Teilpächter.

3.2.5 Landwirtschaftliche Pacht

Landwirtschaftliche Pacht, also die Überlassung von Land an einen anderen zur Nutzung auf Zeit und gegen Entgelt ist unterschiedlich verbreitet, aber in dichtbesiedelten Entwicklungsländern mit Individualeigentum häufig, teilweise auf über 50 % der Fläche. In neuerer Zeit hat sie mit steigender Bevölkerung und nur langsamer Entwicklung nichtlandwirtschaftlicher Arbeitsplätze stark zugenommen. Es sind verschiedene Formen von Pacht zu unterscheiden. Arbeitspacht: Der Pächter arbeitet als Pachtzins eine bestimmte Zahl von Tagen auf dem Betrieb des Verpächters, teils mit Gespann und Gerät. Diese Koppelung von Pacht- und Arbeitsvertrag ermöglicht es dem Verpachtet, im Grenzfall ohne Kapital sein Land zu bewirtschaften. Diese Form kommt unter der Bezeichnung „Kolonat" in Lateinamerika häufiger vor, ist aber auch in Asien anzutreffen. Der Arbeitslohn hängt hier vom Ertrag ab, dessen Risiko allein der Pächter trägt.

Geldpacht: Der Pächter zahlt einen fixen, selten ertragsabhängigen Geldbetrag. Er hat damit das volle Ertragsrisiko zu tragen, aber den Anreiz, daß ihm auch die Erträge aller seiner Aufwendungen zufließen. Diese Form erfordert die Fähigkeit, das Ertragsrisiko zu tragen und die Chancen auch zu nutzen. Sie ist daher besonders bei guten Bewirtschaftern anzutreffen.

Naturalpacht: Der Pächter zahlt eine fixe Menge Naturalien und hat daher kein Vermarktungsrisiko. Diese Form ist besonders verbreitet bei starken Geldwert- und Preisschwankungen, wenn Naturalien Zahlungsmittel sind, und bei kleinen Verpächtern, die Naturalien zur Selbstversorgung benötigen.

Verbreiteter ist der Teilbau, eine Landnutzungsform, bei der der Rohertrag zwischen Eigentümer und Teilpächter geteilt wird. Das Teilungsverhältnis wurde ursprünglich durch Leistungen, Bodenqualität und Bewässerung bestimmt, während neuerdings ein 50:50-Verhältnis immer häufiger wird. Die Machtgegebenheiten am Pachtmarkt sowie geänderte Knappheitsverhältnisse und Preisrelationen führen dazu, daß die Leistungen des Verpächters zurückgehen. Letzterer hat Weisungsrechte bei der Betriebsführung, besonders bei der Wahl des Anbausystems. Das Teilbausystem bringt wenig Anreize, da dem Pächter nur 50 % des Ertrages etwaiger Mehraufwendungen zukommen. Gleiches gilt für den Grundherren, wenn er Investitionen tätigt. Nur sehr hohe Mehrerträge lassen unter diesen Umständen Investitionen lohnend erscheinen, und wenn dies gegeben ist, pflegen die Eigentümer zur Selbstbewirtschaftung überzugehen. Die Pachtdauer beläuft sich meist nur auf ein Jahr bei mündlichen Verträgen mit oft stillschweigender Verlängerung, aber Unsicherheit und daraus resultierender Abhängigkeit. Gerechte Teilbauverhältnisse erlauben eine Teilung von Kapital und Risiko. Die einseitige Verschiebung der Machtverhältnisse am Pachtmarkt durch die hohe Nachfrage aufgrund der Bevölkerungsvermehrung hat den Teilbau entarten lassen und zur Verschuldung, Abhängigkeit und Verelendung vieler Teilpächter geführt.

Landwirtschaftliche Pacht bringt Flexibilität in die Eigentumsstruktur der Landwirtschaft, erlaubt Anpassung an sich ändernde wirtschaftliche und familiäre Gegebenheiten und ermöglicht auch kapitalarmen Personen, eine eigene Landbewirtschaftung aufzunehmen. Dabei kann der Verpächter mit seinem Kapital und Wissen positive Einflüsse ausüben. Solche Wirkungen treten aber nur bei Vorhandensein gewisser Rahmenbedingungen ein, die in den Entwicklungsländern meist nicht gegeben sind. Sobald der Pachtmarkt aus dem Gleichgewicht gerät, führt Pacht zu schlechter Bewirtschaftung, Raubbau, Abhängigkeit und Ausbeutung.