4.1.4 Verbesserungen im Pachtwesen
Besonders in dichtbesiedelten Ländern ist die landwirtschaftliche
Pacht so stark verbreitet, daß Maßnahmen zur Änderung
der Eigentumsverhältnisse einen erheblichen Teil gerade
der kleinen Landbewirtschafter überhaupt nicht erreichen.
Daher schließen viele Agrarreformen Maßnahmen
zur Verbesserung der Verhältnisse im Pachtwesen ein.
Hierzu gehören Bestimmungen, die die Pachtsicherheit
erhöhen sollen. Beispiele sind Formvorschriften für
Pachtverträge (schriftliche Verträge, Registrierungspflicht)
und Bestimmungen über die Mindestdauer der Pacht. Eine
willkürliche Kündigung wird verhindert, indem nur
bestimmte Kündigungsgründe als zulässig erklärt
werden (Selbstbewirtschaftung, soziale Zumutbarkeit, Nachlässigkeit
des Pächters, Zustimmung einer Pachtkommission). Andere
Maßnahmen suchen den Pachtzins zu beeinflussen. Diese
können in einer Änderung der Pachtzahlungsform,
etwa durch Übergang von Teilpacht zu Geldpacht, bestehen.
Dabei geht allerdings das Ertragsrisiko voll auf den Pächter
über. Maßnahmen zur Begrenzung der Pachthöhe
haben eine Sicherung der Subsistenz der Pächter zum Ziel.
Allerdings sind solche Maßnahmen schwer durchzusetzen.
Vielfach werden Nebenzahlungen verabredet, oder über
Kredit- und Vermarktungsaktivitäten der Verpächter
wird ein Ausgleich gesucht. Allein die Abschaffung von Nebenleistungen
des Pächters würde bereits eine effektive Verringerung
des Pachtzinses bedeuten. Manche Gesetze sehen Entschädigungen
für Investitionen vor, soweit sie vom Eigentümer
oder von Pachtaufsichtsämtern genehmigt waren. Schließlich
wird in vielen Gesetzen eine Unterverpachtung entweder verboten
oder auf bestimmte Fälle bzw. Genehmigungen begrenzt.
Dies hat besonders bei der indischen Agrarreform eine große
Rolle gespielt.
In der Praxis hat es sich als viel schwieriger erwiesen,
Pachtgesetze durchzusetzen als Änderung der Eigentumsverhältnisse
durchzuführen. Letztere sind einmalige Maßnahmen,
während die Pachtverhältnisse einer laufenden Überwachung
bedürfen. Zudem verstoßen sie meist gegen die Kräfteverhältnisse
auf dem Pachtmarkt; denn wenn diese ausgeglichen wären,
bedürfte es ja keiner besonderen Maßnahmen. Zudem
greifen Pachtgesetze in die zwischenmenschlichen Beziehungen
auf Dorfebene ein, und zwar nur auf einem Sektor, während
andere unberührt bleiben. Das Verhältnis des Grundbesitzers
zum Pächter beschränkt sich aber meist nicht auf
die Pachtbeziehung, sondern gleichzeitig bestehen Kreditbeziehungen,
Sorgepflichten, Loyalitätsverhältnisse u. a. m.,
aus denen kaum ein Aspekt erfolgreich herausgetrennt werden
kann.
Die Erkenntnis, daß unter den gegebenen Verhältnissen
die Maßnahmen zur Verbesserung im Pachtwesen (regulatory
approach) nur geringe Erfolge erzielen, hat manche Länder
veranlaßt, auf eine Auflösung der Pacht hinzuwirken
(abol-ition approach). Die letztere wird durch eine direkte
oder indirekte Förderung der Eigenbewirtschaftung, durch
eine flächenmäßige Begrenzung von Pachtland
oder durch Enteignung von verpachteten Flächen zu erreichen
gesucht. Auch diese Maßnahmen sind von begrenztem Erfolg.
Überführung in Eigenbewirtschaftung bringt für
die entlassenen Pächter oft Härten mit sich. Ein
Verbot der Pacht ist kaum durchsetzbar, denn es kann leicht
als Arbeitsverhältnis mit Anteillohn getarnt werden.
Wenn sich der Pächter wegen mangelnder Alternativen auf
solche Gesetzesumgehungen einläßt, begibt er sich
gleichzeitig in erhebliche Abhängigkeit. Eine Abschaffung
der Pacht ist im übrigen eine fragwürdige Maßnahme,
weil damit eine Möglichkeit gegenseitiger Anpassung von
Arbeit, Kapital und Boden verlorengeht.
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