1.3.2 Bodenordnung in der Frühzeit Indonesiens

Im Einklang mit dem Adat haben in frühen Zeiten Mitglieder einer Siedlung gemeinsam Rechte auf das Land ihres Siedlungsgebietes gehabt. Dies basierte auf dem Recht der Eroberer und Urbarmacher. Dieses Dispositionsrecht über Land (hak ulayat) gab der Gruppe Nutzungsrecht und Exklusivitätsrecht. Eine Eigenart dieses Dispositionsrechts ist das Zusammentreffen von gemeinsamen Rechten und individuellen Rechten. Je mehr ein Einzelner eine Beziehung zu einem bestimmten Stück Land durch Arbeit entwickelt, desto geringer wird der Einfluß der Gruppe. Sobald er aber ein Feld nicht mehr bebaut und brach liegen läßt, lebt das Dispositionsrecht der Gruppe wieder auf.


Zusammentreffen von Gruppenrechten und Individualrechten an Land


In diesem Zusammenspiel von Gruppenrecht und individuellen Rechten konnte der Einzelne folgende Rechte erwerben:

  • Recht des Urbarmachers. Da bei Brandrodungswirtschaft der Anbau nur eine kurze Periode dauert, ist die Beziehung des Einzelnen zur Bodenfläche nur gering.
  • Auswahlrecht des Urbarmachers (hak terdahulu). Jeder kann aus der Fläche der Siedlung ein Stück auswählen, urbar machen und nutzen.
  • Nutzungsrecht (hak menikmati). Nutzungsrechte gelten für eine Saison mit der Möglichkeit der Prolongation. Wird die Kultivierung aufgegeben, fällt das Land an das Dorf zurück, so daß jemand anderes das Land erhalten kann.
  • Dauerhafte Nutzungsrechte (tanah bengkok). Beamte erhalten als Bezahlung für die Dauer ihrer Amtszeit eine bestimmte Fläche.
    Nichtmitglieder der Gruppe können nur mit besonderer Vereinbarung und gegen Entschädigung Land zur Nutzung erhalten.

 

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