2.1.2 Stiftungseigentum

In islamischen Ländern sind unter der Bezeichnung waqf, wakaf o.ä. Stiftungen von Land zum Unterhalt von Schulen, Moscheen, Waisenhäusern und ähnlichen sozialen Einrichtungen verbreitet. Die begünstigte Einrichtung erhält unwiderruflich das Nutzungsrecht übertragen, allerdings nur indirekt. Meist üben staatliche Waqf-Ämter die Verwaltung aus, verpachten das Land und führen den bedachten Einrichtungen die Erträge aus der Verpachtung zu.

Durch Stiftungseigentum werden soziale Einrichtungen finanziert


Da bei diesem System niemand an Investitionen interessiert ist, befinden sich solche Ländereien - oft sehr kleine Stücke - meist in sehr schlechtem Zustand. Versuche zur Abschaffung bzw. Ablösung sind aber bisher nicht erfolgreich gewesen, weil die Vertreter der Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften auf ihren Rechten beharren. Regional ist die Verbreitung des waqf sehr unterschiedlich. Solche Stiftungen können naturgemäß nur aus Privateigentum errichtet werden und kommen daher nur in Gebieten mit verbreitetem Privateigentum vor, während in Regionen mit verbreitetem Staatseigentum oder Gemeindeeigentum keine Basis für solche Stiftungen besteht.

Die Unwiderruflichkeit der vor Gericht gegründeten Stiftungen verhindert alle Eigentumsänderungen. Diese Eigenschaft haben sich auch Privatleute zunutze gemacht. Bei Verschuldung schützt eine Stiftung des eigenen Landes in einem privaten waqf an die eigene Familie vor völligem Verlust der Existenzgrundlage. Der Stifter und seine Familie bzw. Nachkommen erhalten wenigstens die Erträge aus der Bewirtschaftung. Bis 1945 kam diese Form auch in Ostdeutschland unter der Bezeichnung Fideikommis vor.

 

Weiter mit: 2.1.3 Gemeinschafts- und Kollektiveigentum