1.3.4 Koloniale Einflüsse auf die Bodenordnung
Die Kolonialisierung begann um 1600 mit der Ankunft der
United East Company (VOC). Diese hat keinen unmittelbaren
Einfluß auf das Land genommen, da ihre Interessen auf
dem Gebiet des Handels lagen. Der Anbau wurde reguliert und
die Ablieferung der Produkte zu einem Fixpreis nach Batavia
verfügt.
Die nur 5-jährige britische Zeit war zu kurz, um große
Auswirkungen zu haben. Alles Land wurde als Regierungseigentum
erklärt, und die Bewirtschafter hatten eine Steuer von
15-50% der Ernte zu zahlen. Die früheren Anbauverfügungen
wurden aber aufgehoben.
Größer war der Einfluß der Niederländer,
die 1816 - 1945 Indonesien zur Kolonie nahmen. Zu Beginn führten
sie das alte Verwaltungssystem unter den autoritären
Sultanen wieder ein. Die Kolonialregierung errichtete große
Bewässerungssysteme, was zu hohen Steigerungen des Reiseertrages
führte, allerdings bei gleicher Steigerung der Bevölkerungszahl.
Das Landwirtschaftsgesetz von 1870 brachte große Änderungen
in die Agrarverhältnisse. Einerseits zog sich die Regierung
von direkten Aktivitäten in der
Einführung westlicher Bodenrechte
für Europäer neben dem Adat-Recht erlaubte
die Ausbreitung des Plantagensystems |
landwirtschaftlichen Produktion zurück, andererseits
wurde die Grundlage für das Plantagensystem gelegt. Außerdem
brachte dieses Gesetz durch die Einführung westlicher
Rechte außerhalb der Verfügungsrechte durch die
Sultane ein nebeneinander von westlichen Bodenrechten und
traditionellem Gewohnheitsrecht:
- Land unter westlichem Recht betraf die Europäer,
hatte einen speziellen Status und mußte registriert
werden, einschließlich aller Transaktionen.
- Das auf dem Adat basierende Gewohnheitsrecht wurde anerkannt
und von den Sultanen administriert. Die Regierung erklärte
sich aber zum Eigentümer allen Landes, für das
keine dauerhaften Rechte nachgewiesen werden konnten. Letztere
Bedingung war von Bedeutung für Land unter shifting
cultivation, an dem ja keine permanenten Rechte bestanden.
Europäer konnten jetzt auf zwei Wegen Land zur Anlage
von Plantagen erhalten:
- direkt von der Kolonialverwaltung,
- von den Sultanen aus unter ihrer Disposition stehenden
Land als Erbpacht oder Konzession. Dies war begrenzt auf
335 ha in Java und 3550 ha auf den Außeninseln. Erbpacht
war auf 75 Jahre, Konzessionen auf 98 Jahre begrenzt.
Anfangs gehörten die neuen Plantagen meist Einzelpersonen,
später mehr und mehr Aktiengesellschaften. Bei ihrer
Ausbreitung hat die billige Arbeitskraft eine große
Rolle gespielt.
Die traditionellen Landbewirtschafter mußten kostenlos
auf den nahegelegenen Plantagen arbeiten, um ihr Nutzungsrecht
verlängert zu bekommen. Ihr Status ähnelte dem von
Arbeitern, was aus der Bezeichnung ‘Kuli’ hervorgeht.
Als Konsequenz des Landwirtschaftsgesetzes wurden in Sumatra
viele Landbewirtschafter von ihren shifting cultivation -
Feldern vertrieben. In Java entwickelte sich ein spezielles
Beziehungssystem zu Dörfern. Die Plantagen schlossen
Pachtverträge mit den Dörfern ab und bewirtschafteten
1/3 der Dorffläche. Das Land wurde oft nach 18 Monaten
zurückgegeben. Dies bedeutete in der Realität, daß
sich die Hälfte der Dorffläche in Händen der
Plantagen befand. Dadurch war die für Reiskultur zur
Verfügung stehende Fläche stark eingeschränkt,
und es entstanden Konflikte um Wasser. Die Lage der Landbevölkerung
verschlechterte sich. Erst mit der Einführung der ‘ethischen
Politik’ im Jahre 1905 verbesserte sich die Situation
wieder, und die Zwangsarbeit wurde bezahlt. Aber sowohl Sultane
wie Kolonialmacht hatten viele Möglichkeiten, ihre Interessen
durchzusetzen.
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mit: 1.3.5
Bodenordnung im unabhängigen Indonesien
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