2.1 Grundbesitzverfassung
Die Grundbesitzverfassung regelt die Beziehungen der Menschen
zum Boden, insbesondere die Rechte, über Boden zu verfügen
und ihn zu nutzen. Da der Boden einerseits praktisch unvermehrbar,
andererseits die Grundlage der Agrarproduktion, des Einkommens,
des Wohnens und der Erholung, also der Existenz der ländlichen
Gesellschaft ist, bestimmt der Umfang des kontrollierten Landes
und die Art der Verteilung der Rechte am Boden die gesellschaftlichen
Verhältnisse. Rechte am Boden bringen Arbeit und Einkommen,
Ansehen und Einfluß. Wer keine Rechte am Boden hat,
ist in der Agrargesellschaft abhängig. Er muß versuchen,
sich durch Arbeit auf dem Boden anderer eine Existenzgrundlage
zu verschaffen.
Die Grundbesitzverfassung regelt
die Verfügungs- und Nutzungsrechte am Boden |
Bei den Rechten am Boden lassen sich
- Verfügungsrechte und
- Nutzungsrechte
unterscheiden. Das Verfügungsrecht hat der Eigentümer.
Er kann über sein Land durch Verkauf, Verpachtung, Vererbung,
Beleihung usw. verfügen. Das Nutzungsrecht steht dem
Besitzer zu. Es regelt insbesondere die Bewirtschaftung des
Bodens. Bei landwirtschaftlichen Kleinbetrieben im Eigentum
der Bewirtschafterfamilie sind Verfügungsrecht und Nutzungsrecht
vereinigt. Ein Pächter hat kein Verfügungsrecht
über sein Land, sondern darf es nur nutzen.
Unter dem Einfluß historischer, kultureller und wirtschaftlicher
Faktoren haben sich verschiedene Erscheinungsformen der Grundbesitzverfassung
herausgebildet, die fortwährenden Veränderungen
unterworfen sind
Erscheinungsformen der Grundbesitzverfassung
Staatseigentum
Stiftungseigentum
Gemeinschaftseigentum
Individualeigentum
Landwirtschaftliche Pacht
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Staatseigentum
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